Landgericht Frankfurt ignoriert Beschluss des Oberlandesgerichts

Frankfurter Renn-Klub sieht keine Auswirkungen

Trotz vielfachen Vortrags von Seiten des Frankfurter Renn-Klubs, das es sich bei dem Verfahren um eine doppelte Rechtshängigkeit handelt hat das Landgericht überraschend ein Urteil gesprochen. Die Lektüre des landgerichtlichen Urteils gibt Zweifelsfragen auf, weil die Kammer entgegen den gesetzlichen Regelungen der §§ 139, 286 ZPO den Streitfall nicht durch Beweisaufnahme aufgeklärt hat. Auch wurde sich darüber hinweggesetzt das es hier zweifelsfrei eine doppelte Rechtsanhängigkeit Der Renn-Klub hat sogar noch gründlicher als vor der 12. Zivilkammer im hier streitigen Verfahren vor der 14. Kammer alle Tatsachen- und Beweismittel vorgetragen, die einer jederzeitigen Kündbarkeit nach § 3.2 des Geschäftsbesorgungsvertrages (GBV) entgegenstehen. Die Kammer hat jedoch keinen der angebotenen Zeugen gehört, noch nicht einmal die ehemalige Oberbürgermeisterin Petra Roth. Zur Begründung führt die Kammer aus, der bis zum 31. August 2024 laufende GBV sei dennoch jedes Jahr kündbar gewesen, auf die Zeugenaussagen komme es nicht an, da mündliche Nebenabreden ausgeschlossen worden seien. Dies dürfte aber zu kurz gegriffen sein, da es nicht um eine abweichende Vereinbarung, sondern um ein anderes Verständnis der Kündigungsklausel in § 3.2 geht. Deren Geschäftsgrundlage ist selbstverständlich der Auslegung zugänglich. Wesentliche Fragen zur einschränkenden Auslegung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Rücksicht auf die gleichlaufende Festlaufzeit von Mietvertrag und GBV wurden von der Kammer überhaupt nicht geprüft!
Zudem verkennt die Kammer erneut die Grundzüge der Einheitlichkeit des Schuldverhältnisses von Miet- und Geschäftsbesorgungsvertrag, wie sie das Oberlandesgericht schon zweimal ausdrücklich festgestellt hatte. Ferner wird die Möglichkeit, dass der Mietaufhebungsvertrag zwischen der Stadt Frankfurt und der Hippodrom unwirksam, sogar sittenwidrig sein dürfte, auch mit seinen Rechtsfolgen außer Acht gelassen. Fehlerhaft ist auch die Feststellung der Kammer, der Kläger sei auf die vorgelegten Unterlagen, hier den Kaufvertrag vom 01.07.1937, nicht näher eingegangen und habe die historische Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main nicht weiter belegt. Der Kläger hat u.a. mit seinen Schriftsätzen vom 25.04.2016 (Bl. 207-211 GA) und 07.07.2016 (Bl. 321-326 GA) einschließlich seines Memorandums (Bl. 334 GA) die historische Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main als Tatsachenvortrag ausführlich mit Beweisantritten unterlegt. Den Vorwurf, dass der Kläger „hierauf nicht näher eingehe“ muss sich daher das Landgericht in gleicher Weise gefallen lassen, wie auch die bereits veranlasste Überprüfung im Rechtsmittelzug. Berufung wurde am gleichen Tage noch eingelegt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert